Muss ich die Gesetze meines Lebensbereichs kennen?
betrifft alle Bürger, Versicherte, Pensionisten, Unternehmer
Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kenntnis der Meldepflicht nach § 104a f GSVGOGH 10 ObS 12/25z, 18.03.2025
- Unterlag die KFZ-Herstellerin einem Rechtsirrtum und hätte auch bei hypothetischer Einholung einer behördlichen Entscheidung unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts die Behörde die unrichtige Rechtsansicht geteilt, würde kein Verschulden vorliegen.OGH 10 Ob 27/23b, 28.09.2023
- Hier zur Frage, ob die KFZ-Herstellerin in Hinblick auf die Zulässigkeit einer im KFZ verbauten, verbotenen Abschalteinrichtung iSd Art 5 der VO 715/2007/EG überhaupt die Kenntnis der (richtigen) Rechtslage bei Anwendung gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise erlangen hätte können.OGH 10 Ob 27/23b, 28.09.2023
- Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar.OGH 6 Ob 250/11z, 15.03.2012
- Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Hier: Kenntnis der Mitteilungsobliegenheit nach § 10 Abs 2 MuttSchG insbesondere im Hinblick auf die in § 17 MuttSchG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage des MuttSchG im Betrieb - insoweit wurde ein Verstoß nicht behauptet - und die verschiedenen - auch telefonischen - Beratungsmöglichkeiten zumutbar.OGH 8 ObA 106/02z, 16.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013253 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 7 ob 40/24v, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 175/23p, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 153/21x, 17.02.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 10 § 2
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 40 · Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
- ASVG § 298
Verwandte Fragen
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