OGH 9 ObA 150/21f
Worum es ging: An welches Gericht richte ich meinen Antrag auf Kostenergänzung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.03.2022
Geschäftszahl
9ObA150/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j* gmbh in Liquidation, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR brutto sA, über die Kostenbestimmungsanträge der klagenden und der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kostenbestimmungsantrag wird dem Erstgericht zur Entscheidung übermittelt.
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