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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.03.2022

OGH 9 ObA 150/21f

Worum es ging: An welches Gericht richte ich meinen Antrag auf Kostenergänzung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 54

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.080 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Geschäftszahl

9ObA150/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j* gmbh in Liquidation, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR brutto sA, über die Kostenbestimmungsanträge der klagenden und der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kostenbestimmungsantrag wird dem Erstgericht zur Entscheidung übermittelt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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