ZPO § 54
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, wenn die Ermittlungen geeignet waren, die Tatsachengrundlage des Verfahrens zu erweitern, etwa weil dadurch eine behauptete völlige Arbeitsunfähigkeit widerlegt wurde. Lässt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand belegen, darf das Gericht den Betrag selbst festsetzen.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.
Können Sie die Kosten, die Ihnen als Geschädigter im Strafverfahren entstanden sind, im Verfahren über Ihren zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, bleiben sie an dieses Verfahren gebunden. Ein eigenes Verfahren nur wegen dieser Kosten können Sie dann nicht führen.
Wer Kostenersatz für eine Rechtsmittelbeantwortung will, muss die Kosten schon in diesem Schriftsatz aufstellen. Findet darüber keine Verhandlung statt, können nicht aufgestellte Kosten später nicht mehr geltend gemacht werden.
Kosten, die Ihnen schon vor dem Prozess entstanden sind, bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie sie in das Kostenverzeichnis aufnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Kosten nicht mehr an den Hauptanspruch gebunden sind, etwa weil die Gegenseite die Hauptforderung schon vor der Klage bezahlt hat.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.
Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.
Ja, wenn Ihre Einwendungen den Kostenzuspruch tatsächlich verringert haben; dann gebührt Ersatz nach einem eigenen Tarifansatz. Haben Sie in der Hauptsache ohnehin gewonnen, bekommen Sie für Ihre Einwendungen dagegen nichts, weil die Regel für Rechtsmittel hier nicht gilt.