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Zivilprozessordnung · Fassung ab 22.11.2011

ZPO § 54

§. 54. (1)Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten sammt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§. 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. (1a)Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt. (2)Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn die Ermittlungen geeignet waren, die Tatsachengrundlage des Verfahrens zu erweitern, etwa weil dadurch eine behauptete völlige Arbeitsunfähigkeit widerlegt wurde. Lässt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand belegen, darf das Gericht den Betrag selbst festsetzen.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Kosten eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Eintreiben einer Forderung können Sie nicht mit einer eigenen Klage geltend machen, solange sie zur Hauptforderung gehören. Sie sind im Kostenverzeichnis des Prozesses anzuführen. Ein Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nicht.

Können Sie die Kosten, die Ihnen als Geschädigter im Strafverfahren entstanden sind, im Verfahren über Ihren zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, bleiben sie an dieses Verfahren gebunden. Ein eigenes Verfahren nur wegen dieser Kosten können Sie dann nicht führen.

Wer Kostenersatz für eine Rechtsmittelbeantwortung will, muss die Kosten schon in diesem Schriftsatz aufstellen. Findet darüber keine Verhandlung statt, können nicht aufgestellte Kosten später nicht mehr geltend gemacht werden.

Kosten, die Ihnen schon vor dem Prozess entstanden sind, bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie sie in das Kostenverzeichnis aufnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Kosten nicht mehr an den Hauptanspruch gebunden sind, etwa weil die Gegenseite die Hauptforderung schon vor der Klage bezahlt hat.

Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.

Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.

Ja, wenn Ihre Einwendungen den Kostenzuspruch tatsächlich verringert haben; dann gebührt Ersatz nach einem eigenen Tarifansatz. Haben Sie in der Hauptsache ohnehin gewonnen, bekommen Sie für Ihre Einwendungen dagegen nichts, weil die Regel für Rechtsmittel hier nicht gilt.

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