An welches Gericht richte ich meinen Antrag auf Kostenergänzung?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO sind ausschließlich von der ersten Instanz zu erledigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge sind gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen.OGH 10 ObS 61/02x, 30.04.2002
- Wurde das Kostenverzeichnis jedoch noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden.OGH 1 Ob 190/97s, 24.03.1998
- Wird das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt, so hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden.OGH 1 Ob 332/97y, 24.03.1998
- Eine Bindung des OGH gemäß § 46 JN oder § 5 ArbGerG ist durch eine Entscheidung des Rekursgerichtes nicht gegeben. Bei der Frage, welches Gericht Anträge nach § 54 Abs 2 ZPO zu erledigen hat, handelt es sich um keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Instanzkompetenz), über die im Streitfall im Sinne des § 47 Abs 1 JN zu entscheiden ist, allenfalls durch den OGH.OGH 4 Ob 83/85, 27.05.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 5 Ob 8/26a, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 150/21f, 11.03.2022
Im Gesetz
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