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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 21/22m

Worum es ging: Bekomme ich vor dem Höchstgericht dieselben Anwaltsnebenkosten wie in der Berufung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die pauschale Vergütung für Nebenleistungen Ihres Anwalts fällt im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geringer aus als im Berufungsverfahren. Dort wird sie nur einfach und nicht dreifach zugesprochen. Verzeichnen Sie mehr, wird der Mehrbetrag nicht ersetzt.

Eine Kündigung, die während der Kurzarbeit oder während der Behaltefrist ausgesprochen wird, ist nicht schon deshalb unwirksam. Die Förderung ist aber zu berücksichtigen, wenn Sie die Kündigung anfechten und geprüft wird, ob betriebliche Erfordernisse dafür vorlagen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.748 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Geschäftszahl

9ObA21/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* B*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 1.) Feststellung (Interesse: 24.000 EUR) und 2.) 4.189,50 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 10 Ra 79/21t-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Mai 2021, GZ 9 Cga 157/20b-17, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.505,12 EUR (darin 417,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.565,40 EUR (darin 300,75 EUR USt und 762 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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