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Ist meine Kündigung während der Kurzarbeit automatisch unwirksam?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Eine Kündigung, die während der Kurzarbeit oder während der Behaltefrist ausgesprochen wird, ist nicht schon deshalb unwirksam. Die Förderung ist aber zu berücksichtigen, wenn Sie die Kündigung anfechten und geprüft wird, ob betriebliche Erfordernisse dafür vorlagen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 19.05.2022 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Aus der Bestimmung des § 37b (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Klagebegehren bei der Kündigungsanfechtung

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

günstig für Arbeitnehmer Feststellungsklage statt Kündigungsanfechtung

Ist eine Kündigung oder Entlassung schon nach den Regeln des Vertragsrechts unwirksam, brauchen Sie keine Anfechtung. In diesem Fall gehen Sie in der Regel mit einer Feststellungsklage vor. Sie lassen also feststellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht.

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