Bekomme ich vor dem Höchstgericht dieselben Anwaltsnebenkosten wie in der Berufung?
günstig für Kostenschuldner betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien, Rechtsanwälte
Nein. Die pauschale Vergütung für Nebenleistungen Ihres Anwalts fällt im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geringer aus als im Berufungsverfahren. Dort wird sie nur einfach und nicht dreifach zugesprochen. Verzeichnen Sie mehr, wird der Mehrbetrag nicht ersetzt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Im Revisionsverfahren gebührt mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Übrigen kann auch im Fall eines überhöht verzeichneten Einheitssatzes für Nebenleistungen nicht über den von der Klägerin gewählten niedrigen Ansatz (TP 3B statt TP 3C) hinausgegangen werden (§ 405 ZPO).OGH 10 ObS 87/11h, 30.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115069 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 199/23k, 11.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 21/22m, 24.03.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
RATG §23
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