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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 14/22z

Worum es ging: Zählt das Umziehen im Betrieb zu meiner Arbeitszeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zeiten für das Umkleiden und die damit verbundenen Wege im Betrieb sind Arbeitszeit, wenn Sie die Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb wechseln müssen. Entscheidend ist, dass Sie dabei so stark fremdbestimmt sind, dass es sich um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber handelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.441 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Geschäftszahl

8ObA14/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.707,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 897,73 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2022, GZ 13 Ra 37/21w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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