Zählt das Umziehen im Betrieb zu meiner Arbeitszeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.03.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hingegen keine Abgeltung von Duschzeiten einer diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegerin, die weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich waren.OGH 8 ObA 14/22z, 30.03.2022
- Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen.OGH 9 ObA 13/20g, 25.05.2020
- Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist.OGH 9 ObA 13/20g, 25.05.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 14/22z, 30.03.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AZG §2 Abs1 Z1; KA-AZG §2 Z1; NÖ L-BG §32 Abs1; Nö LVBG
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt vor Dienstbeginn oder nach Dienstende und gilt nicht als Arbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich dafür weder ein Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung als Überstunde. Ob solche Zeiten vergütet werden, hängt von Ihrer Vereinbarung oder vom Kollektivvertrag ab.
Werden Sie als Bediensteter einem anderen Betrieb zugewiesen, wandert die Dienstaufsicht auf diesen Betrieb. Er entscheidet dann darüber, an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden. Ihr bisheriger Dienstgeber hat darüber nicht mehr zu bestimmen.