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Zählt das Umziehen im Betrieb zu meiner Arbeitszeit?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pflegepersonal
Zeiten für das Umkleiden und die damit verbundenen Wege im Betrieb sind Arbeitszeit, wenn Sie die Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb wechseln müssen. Entscheidend ist, dass Sie dabei so stark fremdbestimmt sind, dass es sich um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber handelt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.03.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AZG §2 Abs1 Z1; KA-AZG §2 Z1; NÖ L-BG §32 Abs1; Nö LVBG

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wegzeit zur Arbeit als Arbeitszeit

Nein. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt vor Dienstbeginn oder nach Dienstende und gilt nicht als Arbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich dafür weder ein Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung als Überstunde. Ob solche Zeiten vergütet werden, hängt von Ihrer Vereinbarung oder vom Kollektivvertrag ab.

günstig für Arbeitgeber Zuweisung und Entscheidung über den Arbeitsplatz

Werden Sie als Bediensteter einem anderen Betrieb zugewiesen, wandert die Dienstaufsicht auf diesen Betrieb. Er entscheidet dann darüber, an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden. Ihr bisheriger Dienstgeber hat darüber nicht mehr zu bestimmen.

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