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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 81/21a

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.552 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Geschäftszahl

8ObA81/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH & Co KG, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 131.962,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 9 Ra 13/21d-61, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. November 2020, GZ 25 Cga 103/18a-55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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