OGH 8 ObA 81/21a
Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.11.2020, 25 Cga 103/18a-55
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2021, 9 Ra 13/21d-61
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA81/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH & Co KG, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 131.962,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 9 Ra 13/21d-61, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. November 2020, GZ 25 Cga 103/18a-55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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