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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 200/21g

Worum es ging: Gilt die strenge Fahrzeughaftung auch für sehr langsame Fahrzeuge?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Verhindert eine elektronische Ausrüstung dauerhaft, dass das Fahrzeug auf ebener Strecke schneller als zehn Stundenkilometer fährt, gilt die verschärfte Haftung für Kraftfahrzeuge nicht. Vorausgesetzt ist, dass die Sperre nur mit besonderem, nicht allgemein zugänglichem Wissen überwunden werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333

Entscheidungstext

42 Absätze, 13.297 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2022

Geschäftszahl

2Ob200/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fachverband der Versicherungsunternehmen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. E*, vertreten durch Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwältin in Vöcklabruck, und 2. R* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, wegen 27.167,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2021, GZ 3 R 85/21x-54, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Mai 2021, GZ 5 Cg 43/20b-46, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass in Bezug auf die zweitbeklagte Partei das abweisliche Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 4.926,86 EUR (darin 566,81 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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