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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1990

ASVG § 333

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten). § 333. (1)Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. (2)Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. (3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 477, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. (4)Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.

Nein. Bei einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; sonst sind alle Schadenersatzansprüche einschließlich des Schmerzengeldes ausgeschlossen. Das gilt auch für Wegunfälle, für Leiharbeitskräfte und für den Schock naher Angehöriger eines Getöteten.

Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.

Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.

Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.

Nein. Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer gilt zwar als Organ, für das der Bund einzustehen hätte. Solche Unfälle gelten aber als Arbeitsunfälle und fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung; Schmerzengeld gegen den Bund ist deshalb ausgeschlossen.

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall örtlich, zeitlich und ursächlich mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängt. Dass er sich am Arbeitsort ereignet hat, genügt allein nicht. Rein persönliche Verrichtungen wie Essen, Trinken oder Einkaufen sind nicht geschützt, außer sie mussten wegen der Arbeit unter erhöhtem Risiko erfolgen und dieses Risiko hat zum Unfall geführt.

Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.

Meist nicht. Die Haftungsbegünstigung gilt nicht nur für Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt sind, sondern auch für solche, die wie ein Beschäftigter tätig werden, sei es auch nur vorübergehend. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb. Das Privileg erfasst auch Unfälle, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.

Vom Dienstgeber in der Regel nicht. Das Haftungsprivileg bei Arbeitsunfällen schließt auch Schmerzengeld naher Angehöriger aus, die durch den Tod selbst einen Schock erleiden. Der Dienstgeber haftet nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.

Möglich ist das, wenn beim Fahrzeug oder der Anlage des Dienstgebers ein besonderes Risiko dazukam, etwa ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen. Dann steht Ihnen die verschuldensunabhängige Haftung offen. Ein eigenes Mitverschulden wird dabei angemessen berücksichtigt.

In der Regel nicht. Ist Ihr Sturz ein Arbeitsunfall, muss Ihnen der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich nur ersetzen, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn er seine Streupflicht verletzt hat oder als Halter des Weges verantwortlich wäre.

Nur dann, wenn Sie tatsächlich in deren Betrieb eingegliedert waren und deren Weisungen unterlagen. Eine bloß organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit für ein gemeinsames Ziel genügt dafür nicht. Fehlt die Eingliederung, kann sich das andere Unternehmen nicht auf die Haftungsbefreiung berufen.

Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.

Ja. Für Unfälle im Präsenzdienst gelten die Regeln der Amtshaftung. Die sonst geltende Beschränkung der Haftung des Dienstgebers greift hier nicht, daher steht Ihnen gegen den Bund auch Schmerzengeld zu. Dasselbe gilt für Zeitsoldaten in vergleichbarer Stellung.

Wer in einem fremden Betrieb mithilft, ist nur dann eingegliedert, wenn er mit dem Einverständnis des Unternehmers handelt. Er muss außerdem zumindest bereit sein, den Weisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zum Arbeitsablauf zu folgen. Ein bloßes Recht, Hinweise zu Sicherheitsfragen zu geben, genügt dafür nicht.

Ob jemand nach einem Arbeitsunfall geschützt ist, hängt nicht davon ab, wessen Angestellter er war oder wer ihm den Lohn gezahlt hat. Entscheidend ist allein, ob er bei seiner Tätigkeit wie ein eigener Mitarbeiter in den fremden Betrieb eingegliedert war.

Ja. Arbeiten mehrere Unternehmer an einem gemeinsamen Arbeitserfolg zusammen und darf der schädigende Unternehmer Ihnen Anweisungen geben, gilt er als Bevollmächtigter Ihres Arbeitgebers. Dann haftet er Ihnen gegenüber genauso eingeschränkt wie Ihr eigener Arbeitgeber.

Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.

Ein Auftraggeber darf dem beauftragten Unternehmen Anweisungen geben, damit die Arbeit richtig ausgeführt wird. Nutzt er nur dieses Recht, sind die Arbeiter des Unternehmens deshalb noch nicht in seinen Betrieb eingegliedert. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen kommt ihm dann nicht zugute.

Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.

Ja. Auch in den Fällen, in denen für einen Arbeitsunfall mit einem Fahrzeug gehaftet wird, geht Ihr Ersatzanspruch in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger über. Die sonst geltende Haftungsbeschränkung ändert daran nichts.

Ja. Die Regel, die die Ersatzpflicht des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen einschränkt, wurde durch das Gesetz über die Haftung für Eisenbahn- und Kraftfahrzeugunfälle nicht aufgehoben. Sie gilt daher weiterhin.

Stehen zwei Unternehmer einander als Vertragspartner gegenüber, etwa als Käufer und Verkäufer oder als Besteller und Auftragnehmer, ist die Haftung des einen für die Verletzung eines Arbeitnehmers des anderen nicht ausgeschlossen. Anders ist es nur, wenn der Verletzte wie ein eigener Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert war und dieser ihm gegenüber weisungs- und aufsichtsbefugt war.

Nein. Wer nur allgemein dafür zu sorgen hat, andere nicht zu gefährden, und deshalb warnen muss, ist noch kein Aufseher im Betrieb. Dafür braucht es darüber hinausgehende Befugnisse, Mitbeschäftigte zu überwachen oder ihnen Anordnungen zu geben, damit der Betriebszweck erreicht wird.

Derjenige, der sich darauf beruft. Wendet der beklagte Arbeitnehmer ein, seine Haftung sei wegen eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen, muss er die Voraussetzungen dafür beweisen, insbesondere den Arbeitsunfall und seine Stellung als Aufseher. Die Behauptungs- und Beweislast trifft immer den, der durch den Haftungsausschluss begünstigt wird.

Als Aufseher im Betrieb gilt nur, wer über die Durchführung betrieblicher Abläufe bestimmen kann. Wer als Lenker bloß Anweisungen zum Verhalten im Fahrzeug geben kann, ist damit noch kein Aufseher.

Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.

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