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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 80/22h

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.425 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Geschäftszahl

5Ob80/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.028,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 31.886,02 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 12 R 4/22d-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 2021, GZ 9 Cg 16/21w-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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