OGH 5 Ob 197/21p
Worum es ging: Kann eine EU-Richtlinie neue Rechte im österreichischen Recht schaffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 02.06.2021, 50 R 24/21t-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob197/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. B*, vertreten durch Mag. Karl Heinz Fauland, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 9.023,08 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2021, GZ 50 R 24/21t-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Dezember 2020, GZ 5 C 399/20t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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