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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 197/21p

Worum es ging: Kann eine EU-Richtlinie neue Rechte im österreichischen Recht schaffen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 8

Entscheidungstext

41 Absätze, 16.352 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Geschäftszahl

5Ob197/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. B*, vertreten durch Mag. Karl Heinz Fauland, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 9.023,08 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2021, GZ 50 R 24/21t-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Dezember 2020, GZ 5 C 399/20t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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