Kann eine EU-Richtlinie neue Rechte im österreichischen Recht schaffen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Konsumenten
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen und kann im nationalen Recht keine neuen Institute (wie hier den angestrebten und in der Transparenz-Richtlinie gar nicht vorgesehenen Stimmrechtsausschluss) schaffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 42 Abs 1 und Abs 4, 42b Abs 1, Abs 2a und Abs 3 Z 1 UrhG anhand der InfoRL.OGH 4 Ob 15/25x, 16.12.2025
- Hier lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 187 L-DBR (nämlich eine Zusammenschau der Abs 2 und 5 mit Abs 1) keine richtlinienkonforme Auslegung zu.OGH 9 ObA 103/22w, 23.03.2023
- Hier: Die absolute zehnjährige Erlöschensfrist des § 13 PHG ist auch in richtlinienkonformer Interpretation im Wege einer teleologischen Reduktion nicht von der Hemmungsanordnung des § 2 1. COVID-19-JuBG erfasst.OGH 4 Ob 199/22a, 31.01.2023
- Hier: § 879 ABGB bietet keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Interpretation iSd § 5 Nr 1 der Befristungs-RL, da die (fortlaufende) Befristung vom Gesetz vorgegeben wird (§§ 24, 27 TAG). Eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Bestimmungen würde wiederum am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der §§ 24, 27 TAG scheitern.OGH 8 ObA 58/22w, 21.11.2022
- Hier: § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Lexitor dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.OGH 3 Ob 216/21t, 28.04.2022
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- Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158.OGH 10 ObS 161/21f, 29.03.2022
- Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993.OGH 7 Ob 241/18v, 30.01.2019
- Richtlinienkonforme Interpretation der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ist aber unzulässig, wenn diese zu einer Auslegung contra legem führen würde. Ebenso darf es nicht über diesen Umweg zu einer – sonst unzulässigen – unmittelbaren Wirkung von Richtlinienbestimmungen im horizontalen Verhältnis kommen.OGH 4 Ob 124/18s, 23.08.2018
- Hinsichtlich der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation verweist der EuGH auf den Methodenkatalog des nationalen Rechts. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke.OGH 4 Ob 124/18s, 23.08.2018
- Eine richtlinienkonforme Auslegung darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben.OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016
- Richtlinienkonforme Interpretation des § 28 Abs 2 KSchG.OGH 8 Ob 124/10h, 15.07.2011
- Richtlinienkonforme Interpretation kommt nur zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt.OGH 4 Ob 120/10s, 31.08.2010
- Hier: § 12 Abs 7 GlBG idF BGBl I Nr 66/2004, der für den Fall einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Anfechtungstatbestand, aber keinen immateriellen Schadenersatz vorsah, kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung nicht im Sinne der Anordnung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs ausgelegt werden.OGH 8 ObA 58/09a, 22.04.2010
- Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen.OGH 6 Nc 3/06b, 20.03.2006
- Eine richtlinienkonforme Interpretation vor Ablauf der Umsetzungsfrist scheidet unabhängig davon, ob eine solche überhaupt zulässig ist, somit jedenfalls dann aus, wenn sie dazu führen würde, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung ein entgegengesetzter Sinn verliehen würde.OGH 8 ObS 27/05m, 19.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 32.
- OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 57/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 127/24w, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 17/23t, 21.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/22w, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 199/22a, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 11/22s, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 58/22w, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/21p, 01.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/21b, 02.09.2021
Im Gesetz
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