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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 10.08.2002

ABGB Art. 8

Artikel VIII Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den §§ 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Leistungen, die in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, können durch eine spätere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend verringert werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Vereinbarung dabei nachträglich verbindlich ausgelegt wird.

Ja, und er muss das nicht ausdrücklich sagen. Es genügt, wenn sich aus dem anordnenden Teil des neuen Gesetzes zwingend eine Aussage über das bestehende Recht ergibt. Diese Aussage muss aber im kundgemachten Text selbst enthalten sein. Außerdem ist ein Gesetz im Zweifel so zu verstehen, dass die Regel überhaupt einen Anwendungsbereich hat.

Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.

Von einer authentischen Auslegung spricht man, wenn jene Stelle, die eine Regel erlassen oder ändern darf, selbst bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Eine solche Bestimmung wirkt auf die Vergangenheit zurück.

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