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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 41/22b

Worum es ging: Wann darf der Betriebsrat für die Belegschaft auf Feststellung klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für eine solche Klage braucht es ein rechtliches Interesse. Das Rechtsverhältnis muss unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers wirken, es muss ein unmittelbarer Anlass zur Klage bestehen, und die Klage muss geeignet sein, die Beeinträchtigung zu verhindern oder zu beenden. Ein bloß wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht.

In einem besonderen Feststellungsverfahren, das mehrere Arbeitnehmer betrifft, muss das Gericht den Sachverhalt für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer feststellen und rechtlich beurteilen. Nur so kann sich die Entscheidung auf spätere Leistungsansprüche der Arbeitnehmer auswirken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.770 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

9ObA41/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der B*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2022, GZ 8 Ra 55/21y-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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