OGH 9 ObA 137/21v
Worum es ging: Bis wann muss meine Zurückziehung beim Rechtsmittelgericht eingelangt sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
9ObA137/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida), 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Gastronomie und 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrags der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
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