Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022

OGH 9 ObA 137/21v

Worum es ging: Bis wann muss meine Zurückziehung beim Rechtsmittelgericht eingelangt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.440 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

9ObA137/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida), 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Gastronomie und 2. Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrags der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail