OGH 9 ObA 68/22y
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht auch Gründe, die ich nicht nannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2022, 8 Ra 86/21g-24
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.479 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9ObA68/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* K*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.382,94 EUR netto und 4.178 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2022, GZ 8 Ra 86/21g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).