Prüft das Höchstgericht auch Gründe, die ich nicht nannte?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsausführungen, die keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil sie nur in der Begründung der Revision enthalten sind.OGH 4 Ob 52/22h, 30.06.2022
- § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG erfordert an sich eine gesonderte Anführung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dann, wenn die Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aber doch die spezifischen Inhaltserfordernisse aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln ist.OGH 5 Ob 22/09k, 28.04.2009
- Andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen.OGH 7 Ob 59/02f, 17.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 9 ObA 40/26m, 25.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 88/26v, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 15/26k, 18.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 164/25s, 30.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 96/25w, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 27/24x, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 90/23k, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 58/23z, 24.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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