OGH 9 ObA 69/22w
Worum es ging: Gilt die Dienstordnung für Kassenangestellte als Kollektivvertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.04.2022, 10 Ra 4/22i-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9ObA69/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 47.612,80 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 750 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.750 EUR brutto sA und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2022, GZ 10 Ra 4/22i-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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