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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 69/22w

Worum es ging: Gilt die Dienstordnung für Kassenangestellte als Kollektivvertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.479 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA69/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 47.612,80 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 750 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.750 EUR brutto sA und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2022, GZ 10 Ra 4/22i-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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