Gilt die Dienstordnung für Kassenangestellte als Kollektivvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 61 DO.A für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs.OGH 8 ObA 42/22t, 30.08.2022
- Die DO.B ist ein Kollektivvertrag.OGH 9 ObA 124/10s, 28.02.2011
- Die DO.C ist ein Kollektivvertrag.OGH 8 ObA 43/07t, 30.08.2007
- Ein Rundschreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kann daher zur Deutung des Inhaltes nicht herangezogen werden.OGH 9 ObA 50/93, 14.04.1993
- Daraus folgt, daß die Unterscheidung zwischen kollektivvertraglichen Inhaltsnormen und kollektivvertraglichen Abschlussnormen auch hier zu beachten ist.OGH 4 Ob 27/83, 22.03.1983
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- DO.BOGH 4 Ob 101/80, 18.09.1980
- DO.A, Anlage 4 zur DO.A, "Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A".OGH 4 Ob 26/78, 18.04.1978
- Nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen.OGH 4 Ob 71/76, 05.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 57.
- OGH 9 ObA 72/25s, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/24h, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/24h, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 73/23k, 23.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/22f, 16.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 42/22t, 30.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 69/22w, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
DO.A allg; DO.C allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Einteilung von Verwaltungsangestellten richtet sich ausschließlich nach den in der Dienstordnung aufgezählten Tätigkeitsmerkmalen. Diese Aufzählung ist abschließend, ähnliche Tätigkeiten dürfen also nicht dazugerechnet werden.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.