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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 33/22h

Worum es ging: Zählt mein Rechtsmittel, wenn ich es per Fax schicke?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.

Der Vorschuss gebührt immer ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Das gilt ausnahmslos für alle Arten von Vorschüssen. Für einzelne Tage eines Monats wird nicht anteilig gerechnet.

Ab dem Beginn jenes Monats, in dem Ihr Antrag ursprünglich bei Gericht eingelangt ist. Voraussetzung ist, dass Sie einen Verbesserungsauftrag fristgerecht erfüllen oder den Antrag von sich aus verbessern. Dasselbe gilt, wenn das zuerst angerufene Bezirksgericht unzuständig war und die Sache an das zuständige Gericht überweist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

34 Absätze, 5.440 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2022

Geschäftszahl

10Ob33/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. C*, geboren * 2009, und 2. D*, geboren * 2012, beide in Pflege und Erziehung der Mutter A*, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Leoben, Peter-Tunner-Straße 6, 8700 Leoben), dieses vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Mai 2022, GZ 2 R 91/22i, 2 R 92/22m-22, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leoben vom 5. April 2022, GZ 2 Pu 82/17d-11 und 2 Pu 82/17d-12, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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