Zählt mein Rechtsmittel, wenn ich es per Fax schicke?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Parteien, Antragsteller
Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Per Telefax am Monatsletzten eingebrachter und einige Tage später aus eigenem Antrieb verbesserter Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 10 Ob 33/22h, 28.07.2022
- Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (§ 6 Abs 2 ZPO).OGH 1 Ob 201/15p, 31.03.2016
- Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax.OGH 6 Ob 60/14p, 17.09.2014
- Dies gilt auch für eine Sanierung nach § 6 Abs 2 ZPO.OGH 1 Ob 9/13z, 31.01.2013
- Erforderlich ist das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht.OGH 2 Ob 102/08a, 26.06.2008
Alle 20 Ergänzungen anzeigen
- Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.OGH 6 Ob 277/07i, 24.01.2008
- In analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG in Verbindung mit § 60 Geo reicht zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen.OGH 6 Ob 277/07i, 24.01.2008
- Hier fehlt die Verbesserung durch Beibringung einer Ablichtung mit eigenhändiger Unterschrift.OGH 3 Ob 152/07k, 16.08.2007
- Das gilt auch für das grundbuchsrechtliche Rekursverfahren.OGH 5 Ob 285/05f, 16.05.2006
- Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen.OGH 10 Ob 34/04d, 14.09.2004
- Hier: Unterbrechung der Übertragung auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes: Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (§ 64 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war.OGH 9 ObA 116/03d, 05.11.2003
- Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte.OGH 1 Ob 153/02k, 25.03.2003
- Hier: Berufung.OGH 5 Ob 154/02m, 27.08.2002
- Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts und zwar auch außerhalb der Amtsstunden.OGH 5 Ob 154/02m, 27.08.2002
- Hier: Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision.OGH 7 Ob 207/02w, 07.08.2002
- Hier: Revisionsbeantwortung.OGH 10 ObS 24/02f, 29.01.2002
- Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.OGH 5 Ob 288/01s, 11.12.2001
- Hier: Revision.OGH 2 Ob 194/00v, 09.07.2001
- Hier: Klage.OGH 1 Ob 41/99g, 27.04.1999
- Hier: VergleichswiderrufOGH 6 Ob 1697/93, 22.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 42.
- OGH 10 Ob 33/22h, 28.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 252/18x, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 74
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Fristwahrung durch Telefax
Verfahrensrecht · Rechtsmittel beim falschen Gericht
Verfahrensrecht · Rechtzeitigkeit von Anträgen bei Gericht
Verfahrensrecht · Frist für die Rechtsmittelbeantwortung
Verfahrensrecht · Eigene Frist des Nebenintervenienten