OGH 6 Ob 126/22f
Worum es ging: Verhindert das Veräußerungsverbot auch die Zwangsverwaltung meiner Liegenschaft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der Zwangsverwaltung nicht entgegen. Gläubiger können daher trotz des Verbots auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft greifen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 31.05.2022, 2 R 71/22h-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Geschäftszahl
6Ob126/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* AS, *, Türkei, vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* A*, Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 1.151.145,40 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2022, GZ 2 R 71/22h-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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