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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 126/22f

Worum es ging: Verhindert das Veräußerungsverbot auch die Zwangsverwaltung meiner Liegenschaft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der Zwangsverwaltung nicht entgegen. Gläubiger können daher trotz des Verbots auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft greifen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 99 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Geschäftszahl

6Ob126/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* AS, *, Türkei, vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* A*, Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 1.151.145,40 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2022, GZ 2 R 71/22h-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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