JN § 99
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot verhindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Dieser Schutz gilt aber nur so lange, wie das Verbot besteht.
Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.
Am Verhältnis zum Streitwert, nicht an den zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung. Der Streitgegenstand darf zum Wert des Vermögens nicht in krassem Missverhältnis stehen; es muss eine angemessene Beziehung zwischen beiden bestehen. Geringwertige Sachen genügen auch dann nicht, wenn der Streitwert selbst niedrig ist.
Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.
Vermögen ist jeder im Inland gelegene wirtschaftliche Wert, auch eine Forderung. Fällt es später weg, etwa durch Verkauf oder Verbringung, bleibt der Gerichtsstand bestehen. Umgekehrt wird die Klage nicht mehr zurückgewiesen, wenn das zunächst fehlende Vermögen bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeit hinzugekommen ist.
Nein. Bestreiten Sie als klagende Partei, dass die Forderung der Gegenseite besteht, können Sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht darauf stützen.
Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.
Nur dann, wenn sie sich bei aufrechter Klagsforderung zur Aufrechnung eignen würde. Ist sie nach Ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Aufrechnung erloschen, begründet sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Das gilt auch, wenn sich das Erlöschen bloß schlüssig aus Ihren Angaben ergibt.