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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 49/22d

Worum es ging: Darf mich der öffentliche Dienstgeber ohne sachlichen Grund versetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.

Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 15 VBG § 26 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 26.580 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA49/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prof. Ing. M* P*, vertreten durch Pallauf, Meißnitzer, Staindl & Partner, Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1. 10.434,90 EUR brutto sA und 2. Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2022, GZ 12 Ra 18/22m-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 32 Cga 65/21f-13, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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