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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 80/22p

Worum es ging: Werden meine früheren Tätigkeiten für die Einstufung voll angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Volle Anrechnung gibt es, wenn die frühere Tätigkeit für Ihre erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Anspruch darauf, und die richtige Berechnung kann nicht zu Ihrem Nachteil vereinbart werden. Zeiten in anderen EU-Staaten zählen wie inländische.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.744 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA80/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. M* S*, vertreten durch Mag. Georg Zechbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion Oberösterreich, 4040 Linz, Sonnensteinstraße 20) vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1. Feststellung und 2. 14.763,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2022, GZ 12 Ra 31/22y-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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