OGH 9 ObA 90/22h
Worum es ging: Kann ich die Kündigung schon vorher anfechten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Verlangen, die Kündigung anzufechten, können Sie schon stellen, bevor die Anfechtungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Es muss nur zeitlich und rechtlich mit dem Kündigungsfall zusammenhängen. Auch das Ersuchen an den Betriebsrat, die Anfechtung für Sie zu übernehmen, gilt als solches Verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.05.2022, 8 Ra 34/22m-31
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.914 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Geschäftszahl
9ObA90/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Andrea Futterknecht, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2022, GZ 8 Ra 34/22m-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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