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Kann ich die Kündigung schon vorher anfechten lassen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ihr Verlangen, die Kündigung anzufechten, können Sie schon stellen, bevor die Anfechtungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Es muss nur zeitlich und rechtlich mit dem Kündigungsfall zusammenhängen. Auch das Ersuchen an den Betriebsrat, die Anfechtung für Sie zu übernehmen, gilt als solches Verlangen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, es muß nur mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anfechtung der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Nein. Haben Sie den Betriebsrat gar nicht um die Anfechtung Ihrer Kündigung ersucht, geht das Recht zur Anfechtung nicht auf Sie über. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Betriebsrat einem solchen Ersuchen ohnehin nicht entsprochen hätte.

günstig für Arbeitgeber Prüfungsreihenfolge bei der Entlassungsanfechtung

Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung wird zuerst geprüft, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird das bejaht, kommt es auf die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe gar nicht mehr an.

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