Kann ich die Kündigung schon vorher anfechten lassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren.OGH 9 ObA 90/22h, 31.08.2022
- Aus dem Wunsch der Klägerin, die Gründe ihrer Kündigung zu erfahren, muss nicht geschlossen werden, dass sie den Betriebsrat zum Tätigwerden auffordern wollte.OGH 8 ObA 29/22f, 22.04.2022
- Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird.OGH 8 ObA 29/22f, 22.04.2022
- Hat nach einem Widerspruch des Betriebsrates der Arbeitnehmer verfrüht Klage erhoben, ist diese nicht zurückzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer das Anfechtungsrecht bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustand.OGH 8 ObA 127/04s, 22.12.2004
- Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Anfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei jeweils der Schluss der mündlichen Streitverhandlung.OGH 8 ObA 127/04s, 22.12.2004
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- Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch so der Wille des Arbeitnehmers, die Beendigung anzufechten, deutlich zum Ausdruck kommt und durch die Einbindung des Betriebsrates auch sichergestellt ist, dass dieser auf seinem primären Anfechtungsrecht bestehen kann, wenn ihm dies angebracht erscheint.OGH 9 ObA 191/01f, 05.09.2001
- Das (subsidiäre) Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen.OGH 9 ObA 191/01f, 05.09.2001
- An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen.OGH 8 ObA 216/00y, 25.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 9 ObA 90/22h, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 76/22z, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 29/22f, 22.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Haben Sie den Betriebsrat gar nicht um die Anfechtung Ihrer Kündigung ersucht, geht das Recht zur Anfechtung nicht auf Sie über. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Betriebsrat einem solchen Ersuchen ohnehin nicht entsprochen hätte.
Im Verfahren über die Anfechtung einer Entlassung wird zuerst geprüft, ob überhaupt ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird das bejaht, kommt es auf die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe gar nicht mehr an.