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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 41/22k

Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Erklärt das Rekursgericht ein Rechtsmittel nachträglich für zulässig, muss es Ihnen als Gegenseite die Beantwortung ausdrücklich freistellen. Erst mit dieser Mitteilung beginnt Ihre Frist zu laufen, und Sie bringen die Antwort beim Rekursgericht ein. Eine Zustellung durch das Erstgericht setzt die Frist nicht in Gang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 63 AußStrG § 68

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.115 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

10Ob41/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren am * 2010, *, vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, 1200 Wien, Dresdnerstraße 43/1), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2022, GZ 45 R 57/22y-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. Dezember 2021, GZ 2 Pu 15/12m-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Mutter M* und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien als Vertreterin des Bundes jeweils den Beschluss vom 27. Juli 2022 über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zuzustellen. Nach Erstattung von Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Verstreichen der dafür offen stehenden Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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