OGH 8 ObA 21/22d
Worum es ging: Muss ein Gericht auch europäische Vorgaben berücksichtigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Werden befristete Dienstverträge an einer Universität mehrmals unmittelbar hintereinander abgeschlossen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist die Befristung unzulässig. Die Folge ist ein unbefristeter Dienstvertrag.
Die Regelung, die befristete Verträge an Universitäten erlaubt, ist eng an den tatsächlichen sachlichen Erfordernissen zu messen. Auch die Möglichkeit, den Zeitraum für Teilzeitbeschäftigte weiter zu verlängern oder auszuweiten, ist als enge Vorgabe zu verstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 15.06.2021, 32 Cga 108/14g-64
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2021, 9 Ra 81/21d-71
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8ObA21/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2021, GZ 9 Ra 81/21d-71, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Juni 2021, GZ 32 Cga 108/14g-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
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