Kann ich mich direkt auf eine europäische Richtlinie berufen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PatientenmobilitätsRL).OGH 4 Ob 154/25p, 20.02.2026
- Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 42 Abs 1 und Abs 4, 42b Abs 1, Abs 2a und Abs 3 Z 1 UrhG anhand der InfoRL.OGH 4 Ob 15/25x, 16.12.2025
- Hier: § 2 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025
- Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern.OGH 8 ObA 58/22w, 21.11.2022
- Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat.OGH 8 ObA 42/22t, 30.08.2022
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158.OGH 10 ObS 161/21f, 29.03.2022
- Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren.OGH 8 Ob 27/20h, 19.06.2020
- Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat.OGH 8 Nc 37/19m, 10.01.2020
- Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993.OGH 7 Ob 241/18v, 30.01.2019
- Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises.OGH 8 ObA 70/18d, 25.01.2019
- Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird.OGH 8 Ob 96/13w, 24.03.2014
- Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen.OGH 8 ObA 58/09a, 22.04.2010
- Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen.OGH 8 ObS 29/07h, 16.01.2008
- Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG.OGH 8 ObA 107/06b, 31.01.2007
- Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat.OGH 8 ObA 107/06b, 31.01.2007
- Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen.OGH 6 Nc 3/06b, 20.03.2006
- Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999.OGH 9 ObA 222/02s, 02.04.2003
- Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen.OGH 9 ObA 222/02s, 02.04.2003
- Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben.OGH 1 Ob 126/02i, 25.06.2002
- Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert.OGH 1 Ob 126/02i, 25.06.2002
- Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht.OGH 1 Ob 1/02g, 22.03.2002
- Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen.OGH 1 Ob 273/01f, 17.12.2001
- Hier: § 43 B-GBG.OGH 1 Ob 80/00x, 30.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 174/25v, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/25z, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 42/24k, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 93/24p, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 68/23t, 17.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 21/23p, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/22a, 31.01.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG Amsterdam Art249; EGV Maastricht Art189; GleichbehandlungsG §2a; EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg; EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1