Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 147/22m

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

25 Absätze, 2.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob147/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, Zweigniederlassung A*, 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.451,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2019, GZ 3 R 105/19k-36, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Mai 2019, GZ 1 Cg 145/17i-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail