Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 190/22f
Worum es ging: Zählen auch Vorbereitungen zum hoheitlichen Handeln der Behörde?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.08.2022, 5 R 41/22x-52
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
1Ob190/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Land S*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Ing. F*, vertreten durch die Kropiunig & Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 73.487,45 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. August 2022, GZ 5 R 41/22x-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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