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Haftet die Behörde auch, wenn sie nichts unternommen hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Gemeinden
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (69 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Auch eine Unterlassung kann eine Behörde zur Haftung verpflichten, wenn sie schuldhaft erfolgt ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 69.

Genannte Normen

AHG §1 Ca; AHG §1 Cc; AHG §1 H

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für falsche Behördenauskunft
Schadenersatz · Reichweite hoheitlichen Verhaltens
Schadenersatz · Anzeigepflicht der Behörde und Vermögensschaden
Schadenersatz · Verzögerte Entscheidung der Behörde
Schadenersatz · Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens