Haftet die Behörde auch, wenn sie nichts unternommen hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024
- Hier: verspätete Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG;OGH 1 Ob 232/22g, 13.07.2023
- Hier: zur unterlassenen Verständigung nach §194 Abs 1 StPO.OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
- Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten.OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023
- Hier: Überlange Verfahrensdauer.OGH 1 Ob 129/17b, 15.11.2017
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Keine rechtswidrige Unterlassung der Behörde bei Bachabkehr ohne Belassung von Restwasser.OGH 1 Ob 252/12h, 31.01.2013
- Hier: Die Bestimmungen des WRG bieten keine Grundlage für eine Pflicht der Behörden, präventive Maßnahmen zwecks gänzlicher Verhinderung von Schäden infolge eines nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren auftretenden Hochwassers zu treffen.OGH 1 Ob 285/04z, 24.06.2005
- Amtshaftung wegen fehlender Gefahrenabwehr setzt voraus, dass die behördliche Unterlassung rechtswidrig ist. Voraussetzung für eine Haftung ist, dass amtswegig zu treffende Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären, die schuldhaft von den Organen nicht gesetzt wurden.OGH 1 Ob 285/04z, 24.06.2005
- Hier: Unterlassung der Belehrungspflicht (Anleitungspflicht) der Behörden iSd § 12a AVG bzw § 61 AVG.OGH 1 Ob 231/03g, 12.08.2004
- Hier: Unterlassung, der Rechtspflicht zur Manuduktion zu entsprechen.OGH 1 Ob 9/03k, 25.03.2003
- Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht.OGH 1 Ob 14/03w, 28.01.2003
- Haftung jedoch mangels Pflichtwidrigkeit des Unterlassens zu verneinen.OGH 1 Ob 73/01v, 29.05.2001
- Hier: Ordnungsgemäßes Weiterleiten einer Anzeige.OGH 1 Ob 282/00b, 27.02.2001
- Das Verschulden des Organs ergibt sich schon daraus, dass dieses keinerlei Vorkehrungen zur Einhaltung der Frist getroffen hat.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre.OGH 1 Ob 40/99k, 23.03.1999
- Wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte. Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist.OGH 1 Ob 39/80, 03.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 69.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 232/22g, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/23a, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 251/22a, 27.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Ca; AHG §1 Cc; AHG §1 H
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.