OGH 2 Ob 210/22d
Worum es ging: Kann ich klagen, obwohl der Schaden erst später eintritt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schwechat, 12.11.2019, 17 C 1014/19z-7
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 07.04.2020, 22 R 39/20w-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
2Ob210/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.953,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 7. April 2020, GZ 22 R 39/20w-14, mit welchem das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 12. November 2019, GZ 17 C 1014/19z-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts, das in seinem der Klage abweisenden Teil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.303,92 EUR (darin 217,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.370,24 EUR (darin 156,54 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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