Kann ich klagen, obwohl der Schaden erst später eintritt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung der Haftung eines Notar(-Substituts) dafür, dass eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht in Notariatsaktform geschlossen wurde.OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024
- Hier: Wegen der Rechtsstellung des Anlegers als Kommanditist und den bereits erfolgten Ausschüttungen kann eine Inanspruchnahme des Anlegers trotz Naturalrestitution in Zukunft nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
- Diese Judikatur betrifft Fälle, in denen beim Geschädigten der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann; sie ist jedoch nicht auf einen Fall anwendbar, bei dem die klagende Partei zur Begründung des rechtlichen Interesses ihres Feststellungsbegehrens Umstände geltend macht, die darauf beruhen, dass sie von Dritten als Schädiger bzw Haftpflichtiger aus dem betreffenden Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden könnte.OGH 2 Ob 212/12h, 29.11.2012
- Hier: Zum Feststellungsinteresse bei Anlegerschäden.OGH 8 Ob 39/12m, 24.10.2012
- Keine Subsidiarität zur Leistungsklage, wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind.OGH 5 Ob 193/10h, 09.02.2011
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- Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung der das Feststellungsbegehren abweisenden Vorinstanzen, weil sich aus den Feststellungen nicht der geringste Hinweis für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Parteien ableiten lässt.OGH 8 Ob 20/08m, 28.02.2008
- Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
- Ein Feststellungsinteresse wäre lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 210/22d, 22.11.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 52/21v, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 122/18d, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 62/18f, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.