Wann habe ich kein Interesse mehr an einer Feststellung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (157 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsprechung kann auch auf ein Feststellungsbegehren auf künftigen Verdienstentgang infolge rechtswidriger Abschiebung übertragen werden.OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023
- Hier: Negativfeststellung zu zukünftigen Schäden.OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021
- Diese Judikatur betrifft Fälle, in denen beim Geschädigten der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann; sie ist jedoch nicht auf einen Fall anwendbar, bei dem die klagende Partei zur Begründung des rechtlichen Interesses ihres Feststellungsbegehrens Umstände geltend macht, die darauf beruhen, dass sie von Dritten als Schädiger bzw Haftpflichtiger aus dem betreffenden Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden könnte.OGH 2 Ob 212/12h, 29.11.2012
- Für das rechtliche Interesse sind konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden nicht erforderlich.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren ist stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
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- In Fällen, in denen das Auftreten einer Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar ist, besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer (potentiellen) Haftung für zukünftige Schäden.OGH 1 Ob 4/09h, 31.03.2009
- Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint.OGH 2 Ob 30/08p, 27.03.2008
- Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät- bzw Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht ausreicht.OGH 6 Ob 48/07p, 16.03.2007
- Ein „vorbeugendes Rechtsschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient.OGH 7 Ob 278/06t, 11.12.2006
- Die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spätfolgen oder Dauerfolgen, „nicht zu erwarten", rechtfertigt nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden.OGH 2 Ob 232/06s, 19.10.2006
- Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler.OGH 7 Ob 149/06x, 05.07.2006
- Aus der bloßen Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden.OGH 2 Ob 40/04b, 01.12.2005
- Hier: Unsachgemäße Verlegung von Rohrleitungen.OGH 4 Ob 111/05k, 04.10.2005
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 78/00i, 05.10.2000
- Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches eines Tages vorliegen werden.OGH 2 Ob 239/97d, 25.02.1999
- Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen. (Hier: Unterhaltsausfälle durch den bei einem Verkehrsunfall verursachten Tod des Vaters beziehungsweise Ehegatten.)OGH 9 Ob 411/97z, 25.02.1998
- Auch aus den in der Entscheidung 1 Ob 601/93 angestellten Erwägungen zum Verjährungsbeginn ergibt sich nicht die Verneinung eines Feststellungsinteresses.OGH 2 Ob 2165/96p, 05.09.1996
- Es genügt, dass in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann.OGH 2 Ob 116/89, 17.10.1989
- Hier: Wenn auch Art 243 des Gesetzes der Teilrepublik Bosnien - Herzegowina vom 29. 05. 1979 über die Familie, dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den auf Zuspruch von Unterhalt gerichteten Antrag eines Ehegatten bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen abzuweisen, handelt es sich aber bei dieser Norm bloß um eine Ermessensbestimmung, sodass im Vorhinein nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist und ihm im Notfall nicht doch ein Unterhaltsanspruch zugebilligt werden könnte.OGH 8 Ob 63/83, 10.05.1984
- Allenfalls infolge einer ungenügenden Mitwirkung des Verletzten an seiner Heilung.OGH 8 Ob 71/82, 16.09.1982
- Ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (so schon JBl 1976,315).OGH 3 Ob 511/82, 14.04.1982
- Volle Höhe des Schadens steht derzeit noch nicht fest.OGH 2 Ob 220/79, 26.02.1980
- Nur wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist das Feststellungsbegehren unberechtigt.OGH 2 Ob 155/75, 11.09.1975
- Rente gemäß § 1327 ABGB Möglichkeit einer Vermehrung der Bedürfnisse durch Alter oder Schicksalsschläge.OGH 2 Ob 317/74, 13.03.1975
- Hier: Nicht mit Sicherheit ausgeschlossen.OGH 8 Ob 112/74, 09.07.1974
- Spätfolgen hier wegen der erst nach Abschluss des Wachstumsalters des Verletzten gegebenen sicheren Feststellungsmöglichkeit nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.OGH 8 Ob 74/71, 30.03.1971
- Bejahung des Feststellungsinteresses, wenn Spätfolgen zwar mit einer "der Gewissheit nahen Wahrscheinlichkeit" nicht eintreten werden, jedoch nicht auszuschließen sind.OGH 2 Ob 358/70, 19.11.1970
- Feststellungsinteresse auch dann, wenn keine Dauerfolgen zurückgeblieben sind.OGH 2 Ob 391/68, 14.02.1969
- "In der Regel" bedeutet keinen Ausschluss.OGH 2 Ob 251/68, 12.09.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 157.
- OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 83/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/24y, 18.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 210/22d, 22.11.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 172/22f, 18.10.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.