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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 43/22d

Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

40 Absätze, 8.352 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

10Ob43/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen den Antragsgegner G*, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 45 R 268/21a-47, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. Mai 2021, GZ 26 Fam 16/20h-42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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