Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 198/22x

Worum es ging: Kann ich die Auslegung der Aufteilung nach der Scheidung bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 11

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.433 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

3Ob198/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Z*verband *, vertreten durch MMag. Christina Toth, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2022, GZ 40 R 150/22p-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Mai 2022, GZ 10 C 190/22m-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 730,97 EUR (hierin enthalten 121,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und die mit 1.263,91 EUR (hierin enthalten 84,65 EUR USt und 762 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail