Zum Inhalt springen

Kann ich die Auslegung der Aufteilung nach der Scheidung bekämpfen?

betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagter
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (114 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sich auch Fragen der Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines Ehegatten gegen den anderen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im allgemeinen generellen Aussagen. Auch ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 26 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 114.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Auslegung von Verträgen und Urkunden
Familienrecht · Aufteilungsquote nach der Scheidung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren nach Scheidung
Verfahrensrecht · Auslegung von Parteienerklärungen
Vertragsrecht · Vertragsauslegung als Frage des Einzelfalls