Kann ich die Auslegung der Aufteilung nach der Scheidung bekämpfen?
betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagter
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (114 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sich auch Fragen der Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines Ehegatten gegen den anderen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im allgemeinen generellen Aussagen. Auch ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stufenklage eines Handelsvertreters zur Konkretisierung eines Provisionsanspruchs.OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026
- Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag.OGH 8 Ob 128/25v, 24.03.2026
- Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung.OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026
- Hier: Versicherungsvertrag.OGH 7 Ob 107/25y, 22.10.2025
- Hier: Zusicherung der „Verkehrs- und Betriebssicherheit“ eines KFZ.OGH 8 Ob 126/23x, 13.12.2023
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Auslegung zur Frage, wie weit die Pflichten des Treuhänders gegenüber den Erben des ursprünglichen Treugebers reichen.OGH 6 Ob 68/23b, 18.04.2023
- Hier: Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Zuweisung von Verlusten.OGH 6 Ob 213/22z, 18.04.2023
- "Überlassung" im Sinn des mit einem Kleingartenverein abgeschlossenen Unterpachtvertrags umfasst unter Berücksichtigung von § 1 Abs 1 KlGG auch eine Bereitstellung des Objekts für den Urlaub fremder Personen.OGH 3 Ob 198/22x, 15.12.2022
- Hier: Die ergänzende Vertragsauslegung, wonach eine unmögliche oder technisch nicht zielführende Reparatur, weil der entsprechende Gebäudebestandteil seine wirtschaftliche Lebensdauer erreicht hat, im Sinn eines logischen konsequenten Weiterdenkens der 55 %‑Klausel (Erneuerungspflicht, wenn die Reparaturkosten zum selben Zeitpunkt mehr als 55 % der Erneuerungskosten betragen würden) zur Erneuerungsverpflichtung führt, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 6 Ob 130/22v, 14.09.2022
- Hier: Treuhandschaftsregelung in einem Optionsvertrag.OGH 6 Ob 17/21z, 18.02.2021
- Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG.OGH 10 ObS 66/20h, 24.11.2020
- Hier: Vereinbarung über die Höhe einer Tantieme.OGH 8 ObA 10/20h, 24.04.2020
- Hier: Vereinbarung einer Versicherung nach Positionen.OGH 7 Ob 226/18p, 29.05.2019
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 122/18a, 24.10.2018
- Einer Frage der Vertragsauslegung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 7 Ob 22/14g, 19.03.2014
- Hier: Auslegung einer Ausgleichszahlung als Privatentnahme und Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt.OGH 2 Ob 1/13f, 19.12.2013
- Hier: Cottageservitut.OGH 3 Ob 69/13p, 21.08.2013
- Hier: Konkurrenzklausel.OGH 9 ObA 37/13a, 24.07.2013
- Auch der Auslegung letztwilliger Erklärungen kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 65/12s, 14.03.2013
- Hier: Cottageservitut.OGH 8 Ob 4/12i, 28.02.2012
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 69/11x, 15.07.2011
- Hier: Vergleich.OGH 8 Ob 86/10w, 26.04.2011
- Hier: „Historisch gewachsene Dokumente und Bedingungen“, in denen ebenfalls in erster Linie die allgemeinen gesetzlichen Auslegungsbestimmungen, vor allem die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Fall ABGB, gelten.OGH 1 Ob 96/10i, 06.07.2010
- Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien beziehungsweise beteiligten Personen vertretbar wäre, ist keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.OGH 10 Ob 140/05v, 28.03.2006
- Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon nicht vor, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist.OGH 4 Ob 134/02p, 18.06.2002
- Die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 1 Ob 260/00t, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 114.
- OGH 2 Ob 88/26v, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 54/26a, 29.04.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 25/26m, 29.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 93/25x, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 128/25v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 17/26z, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 1/26v, 20.02.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 74/25k, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 915
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Auslegung von Verträgen und Urkunden
Familienrecht · Aufteilungsquote nach der Scheidung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren nach Scheidung
Verfahrensrecht · Auslegung von Parteienerklärungen
Vertragsrecht · Vertragsauslegung als Frage des Einzelfalls