OGH 8 ObA 10/22m
Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?
Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.
Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 01.12.2021, 15 Ra 71/21k-61
Entscheidungstext
19 Absätze, 1.243 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8ObA10/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*, gegen die beklagte Partei Dr. B*, wegen 69.674,86 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 11.612,18 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 15 Ra 71/21k-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).