Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 81/22b
Worum es ging: Reicht es, wenn ich mich nur auf mein Grundrecht berufe?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz sichert Ihnen zu, dass Ihnen ein wirksames Rechtsmittel offensteht. Es greift aber nur zusammen mit einem Recht aus dem Unionsrecht, das verletzt sein soll. Sie müssen diese Verletzung daher nachvollziehbar behaupten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.09.2022, 10 Ra 22/22m-29
Zitierte Paragrafen
VBG § 26 VBG § 94a VBG § 94b ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.124 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8ObA81/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. N*, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für Kärnten), 9020 Klagenfurt, 10. Oktober-Straße 24, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 11, wegen 19.303,11 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2022, GZ 10 Ra 22/22m-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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