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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 119/22y

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.066 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Geschäftszahl

9ObA119/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.767,14 EUR sA (Revisionsinteresse: 250,80 EUR netto sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2022, GZ 8 Ra 9/22k-147, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2021, GZ 9 Cga 235/14b-142, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 210,84 EUR (darin 35,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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