Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1865, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (121 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1865)
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung des § 19c Abs 1 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereichs geltenden Fassung ("Dienstjubiläen")OGH 9 ObA 24/25g, 25.06.2025
- Hier: Reisekostenentschädigung für Dienstreisen; Auslegung des Begriffs „Arbeitsstätte der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers“ in lit C des Anhangs 1 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter.OGH 8 ObA 86/23i, 15.02.2024
- Hier: Betreffend Art XVI Abs 5 iVm Art XII Abs 1 des Kollektivvertrags für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs (die Zulage für die Funktion eines Herstellungsleiters gemäß Art XVI Abs 5 des KV steht ungeachtet einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe zu).OGH 8 ObA 60/22i, 27.09.2022
- Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema.OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021
- Hier: Auslegung des Begriffs “Hausmüll“ im Zusammenhang mit der Gewährung einer Schmutzzulage.OGH 8 ObA 37/21f, 03.08.2021
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- Hier: Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verneint.OGH 9 ObA 76/19w, 23.07.2019
- Hier: Einstufung von SozialarbeiterInnen nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen des Fonds Soziales Wien.OGH 9 ObA 129/13f, 29.10.2013
- Hier: Berücksichtigung (nur) des Überstundengrundentgelts bei den Sonderzahlungen nach § 26 Abs 1 BAGS-KV.OGH 9 ObA 131/13z, 29.10.2013
- Hier: Auslegung von Bestimmungen betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter.OGH 9 ObA 3/12z, 24.09.2012
- Von den Kollektivvertragsparteien verfasste und kundgemachte Anmerkungen zu Bestimmungen sind als authentische Interpretation anzusehen.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Hier: Kollektivvertrag für Handelsangestellte, Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden".OGH 9 ObA 33/11k, 28.06.2011
- Hier: Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.OGH 9 ObA 29/09v, 15.12.2009
- Hier: Firmenkollektivvertrag der AUA.OGH 8 ObA 56/06b, 15.03.2007
- Betriebsvereinbarungen sind als Ergebnis der Verhandlung der Betriebsparteien regelmäßig Kompromisse.OGH 9 ObA 61/05v, 16.12.2005
- Hier: § 37 DO.A: Fachkundige Organe gemäß Gehaltsgruppe E Dienstklasse IIIZ7.OGH 9 ObA 187/02v, 04.09.2002
- Hier: § 22 der Pensionszuschussordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.OGH 9 ObA 347/00w, 28.03.2001
- Somit sind sowohl die Erwägungen über allfällige Motive der Änderung des Kollektivvertrages als auch von einem Kollektivvertragspartner einseitig vorgenommene Interpretationen unerheblich.OGH 9 ObA 310/00d, 14.03.2001
- Hier: Sozialplan; Der Zweck des Sozialplanes, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 149/00b, 14.06.2000
- Hier: Mindestlohntarif für die in privaten Bildungseinrichtungen, wie hier Sprachinstituten, beschäftigten Arbeitnehmer.OGH 9 ObA 122/95, 11.10.1995
- Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden.OGH 9 ObA 62/95, 12.07.1995
- Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einer Betriebsvereinbarung verwendeten Wortes muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (hier: Sozialplan).OGH 9 ObA 216/93, 08.09.1993
- Hier: Ebenso Vertriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 109/90, 13.06.1990
- Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss von Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Partien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat.OGH 9 ObA 295/89, 22.11.1989
- Kollektivverträge sind aber als Ergebnis der Verhandlung der Kollektivvertragsparteien häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk regelmäßig mehr auf eine Festschreibung des gewonnenen Ergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik der Zusammenfassung gerichtet ist. Ein abweichender Aufbau von zwei Kollektivverträgen kann kein gewichtiges Argument für eine inhaltliche Verschiedenheit der darin enthaltenen Regelungen bilden. Eine lang dauernde Handhabung einer Kollektivvertragsbestimmung in einer bestimmten Form - bei privatrechtlichen Verträgen könnte allenfalls hieraus ein Rückschluss auf den Willen der Vertragspartner für die Auslegung des Vertrages gewonnen werden - kann bei der Auslegung von Kollektivverträgen nicht herangezogen werden.OGH 9 ObA 214/88, 14.09.1988
- Für die Auslegung der generellen Norm genügt es, dass einander im allgemeinen zwei Interessenlagen gegenüberstehen.OGH 14 Ob 211/86, 17.02.1987
- Wenn auch Nachwirkungen der bisher geschlossenen Kollektivverträge ausgeschlossen sind, bedeutet dies aber nicht, dass frühere Regelungen dieser Materie zur Auslegung der jetzigen kollektivvertraglichen (Abfertigungsbestimmungen) Bestimmungen nicht herangezogen werden dürfen, doch ist auf diese Auslegungsmittel erst zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise der Norm zweifelhaft ist.OGH 4 Ob 27/85, 19.03.1985
- BetriebsvereinbarungOGH 4 Ob 34/81, 07.07.1981
- DO.AOGH 4 Ob 82/75, 03.02.1976
- Maßgebend ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann.OGH 4 Ob 32/73, 15.05.1973
- Ebenso DienstordnungenOGH 4 Ob 176/60, 17.01.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 121.
- OGH 9 ObA 24/25g, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 13/25i, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/24m, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/24h, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 5/24m, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/24g, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 2/24p, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 101/23b, 24.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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