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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 143/22y

Worum es ging: Können wir uns auch noch vor dem Höchstgericht einigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn der Fall bereits beim Obersten Gerichtshof liegt, können beide Seiten vereinbaren, dass das Verfahren ruht. Solange dieses Ruhen dauert, entscheidet der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 513

Entscheidungstext

27 Absätze, 2.096 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2023

Geschäftszahl

5Ob143/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH & Co KG, Zweigniederlassung F*, 2. V* AG, * beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.706 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. November 2019, GZ 5 R 122/19d-41, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juni 2019, GZ 44 Cg 90/17x-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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