OGH 9 ObA 100/22d
Worum es ging: Bekomme ich Krankengeld, obwohl der Chef nichts wusste?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Endet Ihr Dienstverhältnis, während Sie krank sind, kann die Pflicht des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung über das Ende hinaus bestehen bleiben. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber von Ihrer Erkrankung überhaupt gewusst hat.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nur, solange das Arbeitsverhältnis dauert, bleibt aber über dessen rechtliches Ende hinaus gewahrt. Für die Bezahlung wird so getan, als wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Erkrankung weitergelaufen und die Arbeit geleistet worden. Sonst könnte der Arbeitgeber Ihre Ansprüche durch den Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung zunichtemachen.
Als überlassene Arbeitskraft haben Sie es mit zwei Betrieben zu tun, die Ihnen gegenüber die Rolle des Arbeitgebers einnehmen. Sie dürfen davon ausgehen, dass die beiden einander über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Eine doppelte Melde- und Nachweispflicht trifft Sie daher nicht, solange Sie keinen Grund zur Annahme haben, dass die Information nicht sofort weitergegeben wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.07.2022, 6 Ra 35/22x-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1156 ABGB § 1401 AngG Art. 1 § 8 AngG Art. 1 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Geschäftszahl
9ObA100/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter David Hobel, LL.M. (WU) (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * B*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Heimo Jilek & Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 606,86 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2022, GZ 6 Ra 35/22x-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 2022, GZ 25 Cga 55/21a-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 606,86 EUR brutto samt 8,58 % Zinsen seit 8. September 2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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