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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 24/23w

Worum es ging: Kann ich meine Kosten aus dem Behördenverfahren einklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens können Sie nicht über den Zivilrechtsweg begehren, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren selbst einen Kostenersatz vorsieht. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch aus der Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung ableiten oder wenn Sie ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 526 ZPO § 528

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.121 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

1Ob24/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. G*, beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K*, 2. M*, 3. I*, alle vertreten durch Venus & Lienhart, Rechtsanwälte in Fürstenfeld, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Land *, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 42.720,95 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien (Revisionsrekursinteresse 28.575 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 6 R 41/22d-18, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2022, GZ 35 Cg 32/22h-11 (nunmehr 19 Cg 31/22v), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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