Kann ich meine Kosten aus dem Behördenverfahren einklagen?
betrifft Antragsteller, Nachbarn, Unternehmer, Bauwerber
Nein. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens können Sie nicht über den Zivilrechtsweg begehren, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren selbst einen Kostenersatz vorsieht. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch aus der Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung ableiten oder wenn Sie ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1936, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1936)
Der Ersatz von Kosten des Verwaltungsverfahrens kann im Zivilrechtswege nicht begehrt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 177 Abs 5 BVergG 2002 (nach § 177 Abs 1 und 3 BVergG zu entrichtende Gebühren).OGH 7 Ob 189/05b, 02.09.2005
- Wenn das Verwaltungsverfahren einen Kostenersatz vorsieht, können die Kosten des Verfahrens im Zivilrechtsweg nicht begehrt werden.OGH 7 Ob 189/05b, 02.09.2005
- Zum Beispiel Vergleich vor Verwaltungsbehörde; anders auch bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg.OGH 6 Ob 17/70, 18.02.1970
- Anders, wenn Ersatzanspruch aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet wird.OGH 3 Ob 77/54, 24.03.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 24/23w, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
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